Die aktuelle Rechtslage ermöglicht nach einem Urteil des EuGH vom 11. Januar 2007 auch die Vermittlung auf Basis eines Vermittlungsgutscheins in Länder der EU bzw. des EWR. Bislang war dieses Angebot für Interessenten kostenpflichtig. Grundlage für eine Vermittlung ist die Gültigkeit gleicher sozialversicherungsrechtlicher Bedingungen wie in Deutschland, d.h. ein mindestens dreimonatiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit. Wir achten dabei äusserst sensibel auf Seriosität, den Schutz vor Missbrauch und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Auflagen. Noch gibt es leider Unterschiede im Sozialversicherungsrecht selbst unter den einzelnen EU - Staaten. Vorteil bei im Ausland ansässigen Unternehmen mit Niederlassungen in Deutschland ist ein deutscher Arbeitsvertrag.
Besonderheit: Vermittlungen in die Schweiz auf Basis eines Vermittlungsgutscheins sind nach in der Schweiz geltendem Recht nicht möglich. In der Schweiz ist die Dienstleistungsfreiheit der privaten Arbeitsvermittlung untersagt, wonach die offizielle Vermittlung von Arbeitskräften aus EU-Staaten in die Schweiz und damit die Vermittlungsvergütung durch die Bundesagentur für Arbeit generell ausgeschlossen wird. Grundlage ist das Abkommen zur Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz.
Wir haben persönliche Kontakte mit Unternehmen aus Österreich, den Niederlanden, Norwegen und Dänemark, wobei sich traditionell besonders gute Kontakte nach Dänemark und in die Niederlande hervorheben.